Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) haben Anspruch auf eine Behandlung,
sofern diese notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbrachte
Behandlungen müssen nach den Regeln
der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend
sein, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten.
Schon hier wird deutlich, dass es Bereiche ärztlicher
Tätigkeiten gibt, die nicht im Leistungskatalog der
GkV enthalten sind.
Dennoch werden sie von Patienten nachgefragt und
können ärztlich empfehlenswert sein.
Ob als Ergänzung des vertragsärztlichen Leistungskatalogs
und / oder als fallbezogene Verbesserung
der Patientenversorgung - Patienten dürfen solche
Leistungen beanspruchen und Ärzte dürfen im Rahmen
der Therapiefreiheit diese Leistungen grundsätzlich
erbringen. Wichtig ist aber in jedem Fall,
dass IGeL-Leistungen immer „Wunschleistungen“
sind.
Zu den individuellen Gesundheitsleistungen / Selbszahlerleistungen, die wir in unserer Praxis anbieten, zählen:
Wir überarbeiten gerade unsere Internetseite. Weitere Informationen folgen demnächst. Bei Fragen rufen Sie uns bitte einfach an.